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Wer überwacht Geistheiler?

Blog: Geistheiler Jesus Lopez | Datum: 25.01.2021 |  zurück zu allen Blogs

Geistheiler:innen unterliegen keiner direkten behördlichen Aufsicht. Geistheiler:innen sind keine Ärzte oder Heilpraktiker. Bei den Ärzten und Ärztinnen übernimmt die Ärztekammern die Aufsicht und überwacht insbesondere die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten.

 

Die Tätigkeit als Geistheiler ist als Gewerbe eingestuft. Für Geistheiler/-innen gilt die Gewerbeordnung und sie unterliegen der Gewerbeaufsicht. Die Einnahmen sind nach § 15 EStG als Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb festgelegt. 

Die Gewerbeaufsicht (bzw. Gewerbeaufsichtsamt) ist eine Behörde und für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes zuständig.

 

Mit der "Geistheiler-Entscheidung" kam 2004 das BVerfG (1 BvR 784/03) zu dem Ergebnis, dass es für die Tätigkeit als Geistheiler/in keiner Heilpraktiker-Erlaubnis bedarf. Davor war es nur Heilpraktikern und Ärzten vorbehalten. Einer der Gründe, wieso vor 2004 viele Heiler nach Österreich oder in die Schweiz ausgewandert sind. 

 

Aufgrund der Rechtsprechung ist die Bezeichnung "Geistheiler“ und "Reiki" bei den Gewerbeämtern bekannt. Einige Städte waren in der Vergangenheit falsch informiert, aber haben alle vor Gericht verloren. Die Kosten dafür mussten sie dann auch selber tragen. Vorsichtshalber den Auszug vom Bundesverfassungsgericht zur Gewerbeanmeldung mitnehmen. Ergänzend dazu werde ich noch einige Dateien und Beiträge veröffentlichen. 

 

Sollte aber unerlaubt Werbung für Heilversprechen oder eine unerlaubte Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten nachgegangen werden, ist das Gesundheitsamt dafür zuständig. Die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis ist ein Straftatbestand (§ 5 HeilprG).

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